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AG München: Siebenjähriger muss nicht für Kratzer am geparkten Auto haften
Kinder haften nicht für Beschädigungen an geparkten Fahrzeugen, wenn der Schaden bei altersgemäß falscher Einschätzung der im Verkehr bestehenden Gefahren zugefügt wurde. Dies hat das Amtsgericht München mit einem jetzt veröffentlichten Urteil vom 11.12.2017 bekräftigt. Die Klage eines Brunnthalers auf Schadensersatz in Höhe von 1468,34 Euro wegen eines Kratzers, den ein siebenjähriger Schüler mit dem blanken Ende eines Kickboardlenkers verursacht hatte, bleibt damit erfolglos. Das Urteil ist nach Zurückweisung der Berufung am 15.03.2018 rechtskräftig (Az.: 345 C 13556/17).

 

CSU verschärft bayerisches Polizeirecht
Die CSU hat die Verschärfung des bayerischen Polizeirechts ungeachtet der Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes durchgesetzt. Die christsoziale Mehrheit im Landtag verabschiedete das neue Polizeiaufgabengesetz am 15.05.2018 mit 89 zu 67 Stimmen gegen SPD, Grüne und Freie Wähler. Ministerpräsident Markus Söder (CSU) verteidigte das neue Gesetz: "Es wird Leben retten, es wird Menschen helfen, nicht zu Opfern zu werden." SPD und Grüne haben Klagen vor dem Verfassungsgerichtshof angekündigt.

 

BGH: Zuschauer muss Verein für Zünden eines Knallkörpers im Fußballstadion Schadenersatz zahlen

Wer als Besucher eines Fußballspiels im Stadion einen Knallkörper zündet, muss dem das Spiel veranstaltenden Verein Schadenersatz leisten, wenn der Verein wegen des Vorfalls zu einer Verbandsstrafe verurteilt wird. Dies hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 22.09.2016 entschieden (Az.: VII ZR 14/16).


Bewährungshelfern sollen mehr Rechte eingeräumt werden

Die Länder möchten mit einem am 8. 7. 2011 beschlossenen Gesetzentwurf eine klare gesetzliche Regelung für die Datenübermittlung zwischen Bewährungshelfern, Polizei, Strafvollstreckungsbehörden und Justizvollzug schaffen.

Die bisher bestehenden Vorschriften des StGB berücksichtigen nach Ansicht der Länder nicht hinreichend, dass die Bewährungshelfer im Rahmen ihrer Tätigkeit Erkenntnisse über Probanden erlangen können, die z. B. zur Gefahrenabwehr erforderlich sind. Diese müssten den jeweils zuständigen Behörden auf direktem Wege und unverzüglich übermittelt werden, was nach geltendem Recht jedoch nicht möglich ist. Derzeit müssen Bewährungshelfer ihre Erkenntnisse dem überwachenden Gericht oder der Führungsaufsichtsstelle mitteilen, wodurch es häufig zu Zeitverzögerungen kommt. Die vorgeschlagene Neuregelung soll dies zukünftig verhindern.

Der Bundesrat leitet den Gesetzentwurf zunächst der Bundesregierung zu. Diese hat ihn innerhalb von sechs Wochen dem Bundestag zu übersenden. Hierbei soll sie ihre Auffassung darlegen.

Pressemitteilung des Bundesrates Nr. 101 v. 8. 7. 2011


Widerstand gegen Polizeibeamte soll härter bestraft werden

Das im Strafgesetz geregelte Strafmaß bei Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte (zumeist Polizisten) soll von zwei auf drei Jahre angehoben werden. Die Koalition aus CDU/CSU und FDP hat am 6. 7. 2011 im Rechtsausschuss einen entsprechenden Gesetzentwurf der Bundesregierung (BT-Dr 17/4143) beschlossen. Die Linke und Bündnis 90/Die Grünen stimmten gegen die Initiative; die SPD enthielt sich.

Die Bundesregierung hatte ihren Gesetzentwurf damit begründet, dass Polizisten immer wieder Opfer von Gewalt würden. In den letzten Jahren habe es bei diesen Delikten eine Steigerung von mehr als 30 % gegeben. Neu ist auch, dass das StGB bei Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte „um andere gefährliche Werkzeuge“, die schwere Verletzungen hervorrufen könnten (etwa ein Baseballschläger), ergänzt wird. Auch Feuerwehrleute und Rettungskräfte sollen Vollstreckungsbeamten gleichgestellt werden, um sie so vor gewalttätiger Behinderung und tätlichen Angriffen zu schützen. Im StGB müsse auch geregelt sein, dass nicht nur Fahrzeuge der Polizei oder der Bundeswehr zu schützen sind, sondern auch solche der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes oder von Rettungsdiensten. Abgelehnt wurde ein Gesetzentwurf des Bundesrates (BT-Dr 17/2165), der ähnliche Ziele verfolgte.

Die Union meinte, es gehe darum, den „Respekt für staatliche Organe“ wieder herzustellen. Die Botschaft müsse lauten: „Wir stehen hinter ihnen!“ Auch die FDP wies darauf hin, dass es zu viel Gewalt gegen Polizeibeamte gebe. Deshalb sei eine Verschärfung des Gesetzes geboten. Die SPD wandte sich zwar gegen eine „symbolische Gesetzgebung“. Dennoch gebe es „viel Gutes“ in der Initiative. Die SPD-Sprecherin nannte als Beispiel den verbesserten Schutz der Rettungsdienste. Die Linke und Bündnis 90/Die Grünen stimmten gegen den Gesetzentwurf. „Es gibt praktisch niemanden, der ein gutes Wort an diesem Gesetzentwurf lässt“, fasste ein Grünen-Abgeordneter die Haltung seiner Fraktion zusammen.

heute im bundestag Nr. 283 v. 6. 7. 2011

Höhere Pfändungsfreigrenzen ab 1. 7. 2011

Ab 1. 7. 2011 gelten höhere Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen. Erhöht werden die geschützten Beträge, die bei einer Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte nicht gepfändet werden dürfen.

Der Pfändungsschutz stellt sicher, dass Schuldner auch bei einer Pfändung ihres Arbeitseinkommens ihr Existenzminimum sichern und die gesetzlichen Unterhaltspflichten erfüllen können. Die Höhe der Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen wird jeweils zum 1. 7. eines jeden zweiten Jahres an die Entwicklung des steuerlichen Freibetrags für das sächliche Existenzminimum angepasst. Zuletzt sind die Pfändungsfreigrenzen zum 1. 7. 2005 erhöht worden. Der Grundfreibetrag hat sich seit dem letzten Stichtag um 4,44 % erhöht. Hieraus ergibt sich eine entsprechende Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen.

Ab dem 1. 7. 2011 beträgt der unpfändbare Grundbetrag 1028,89 Euro (bisher: 985,15 Euro) monatlich. Dieser Betrag erhöht sich, wenn gesetzliche Unterhaltspflichten zu erfüllen sind, um monatlich 387,22 Euro (bisher: 370,76 Euro) für die erste und um jeweils weitere 215,73 Euro (bisher 206,56 Euro) für die zweite bis fünfte Person. Wenn Schuldner mehr verdienen als den so ermittelten pfändungsfreien Betrag, verbleibt ihnen vom Mehrbetrag ebenfalls ein bestimmter Anteil.

Besonderheiten gelten für die Kontopfändung: Seit einem Jahr besteht für Kontoinhaber die Möglichkeit, Girokonten in ein Pfändungsschutzkonto (so genanntes P-Konto) umwandeln zu lassen. Beim P-Konto erhält der Schuldner ohne gerichtliches Verfahren einen automatischen Sockel-Pfändungsschutz in Höhe des unpfändbaren Freibetrags. Die Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen führt damit auch gleichzeitig zur Erhöhung des Sockelpfändungsschutzes beim P-Konto.

Pressemitteilung des BMJ v. 1. 7. 2011


Minderjährigen Opfern sexueller Gewalt sollen Mehrfachvernehmungen erspart bleiben

Opfern von sexueller Gewalt sollen Mehrfachvernehmungen – etwa durch Polizei, Staatsanwaltsschaft, Gutachter sowie die eigentliche Hauptverhandlung – erspart bleiben. Wie aus einem Gesetzentwurf der Bundesregierung (BT-Dr 17/6261) weiter hervorgeht, könnten gerade minderjährige Opfer sexuellen Missbrauchs es als „äußerst belastend und qualvoll empfinden“, wenn sie auf diese Weise eine emotional und oft auch intellektuell anstrengende Aussage in der ungewohnten Umgebung des Strafverfahrens mehrmals und möglicherweise in größeren zeitlichen Abständen wiederholen müssten.

Das geltende Recht sehe unter bestimmten Umständen die Ersparung von Mehrfachvernehmungen für Kinder und Jugendlichen bereits vor. Zukünftig sollten sie auch für erwachsene Zeugen gelten, sofern bestimmte Straftaten gemeint seien und er oder sie zum Tatzeitpunkt unter 18 Jahren waren. Die Initiative sieht weiter vor, dass ein Opferanwalt auch für Erwachsene gestellt werden kann. Nötig sei dies, wenn der Missbrauch oder die Misshandlung schon längere Zeit zurückliege und das Opfer zum Zeitpunkt der Ermittlungs- oder Strafverfahrens bereits über 18 Jahre war.

Der Gesetzentwurf sieht weiterhin vor, die Verjährungsfrist für Schadenersatzansprüche, die auf einer vorsätzlichen Verletzung beispielsweise des Lebens und der sexuellen Selbstbestimmung beruhen, auf 30 Jahre zu erhöhen. Zur Begründung schreibt die Bundesregierung, die dreijährige Regelverjährung habe sich als zu kurz erwiesen, um Ansprüche wirksam durchzusetzen. Die Geschädigten oder die Hinterbliebenen seien oft nicht in der Lage, innerhalb der gesetzlichen Frist (drei Jahre) ihre Ansprüche geltend zu machen. Der Entwurf greift nach Darstellung der Bundesregierung die an den Gesetzgeber gerichteten Empfehlungen des Runden Tisches „Sexueller Kindesmissbrauch in Abhängigkeits- und Machtverhältnissen in privaten und öffentlichen Einrichtung und im familiären Bereich“ auf.

heute im bundestag Nr. 265 v. 28. 6. 2001